AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957 (BGBl. II, S. 766–903)

Neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 47–199)

Geltungsbereich: Europa (EU)

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Art. 1
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Art. 2
TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Art. 18(ex-Art. 12 EGV)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
Art. 26(ex-Art. 14 EGV)
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
Art. 28(ex-Art. 23 EGV)
Kapitel 1
DIE ZOLLUNION
Art. 30(ex-Art. 25 EGV)
Kapitel 2
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Art. 33(ex-Art. 135 EGV)
Kapitel 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 34(ex-Art. 28 EGV)
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Art. 38(ex-Art. 32 EGV)
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 45(ex-Art. 39 EGV)
Kapitel 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Art. 49(ex-Art. 43 EGV)
Kapitel 3
DIENSTLEISTUNGEN
Art. 56(ex-Art. 49 EGV)
Kapitel 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Art. 63(ex-Art. 56 EGV)
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 67(ex-Art. 61 EGV und ex-Art. 29 EUV)
Kapitel 2
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Art. 77(ex-Art. 62 EGV)
Kapitel 3
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Art. 81(ex-Art. 65 EGV)
Kapitel 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82(ex-Art. 31 EUV)
Kapitel 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Art. 87(ex-Art. 30 EUV)
TITEL VI
DER VERKEHR
Art. 90(ex-Art. 70 EGV)
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101(ex-Art. 81 EGV)
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Art. 107(ex-Art. 87 EGV)
Kapitel 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 110(ex-Art. 90 EGV)
Kapitel 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 114(ex-Art. 95 EGV)
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 119(ex-Art. 4 EGV)
Kapitel 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
Art. 120(ex-Art. 98 EGV)
Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 127(ex-Art. 105 EGV)
Kapitel 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 134(ex-Art. 114 EGV)
Kapitel 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
Art. 136
Kapitel 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 139
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
Art. 145(ex-Art. 125 EGV)
TITEL X
SOZIALPOLITIK
Art. 151(ex-Art. 136 EGV)
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162(ex-Art. 146 EGV)
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Art. 165(ex-Art. 149 EGV)
TITEL XIII
KULTUR
Art. 167(ex-Art. 151 EGV)
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
Art. 168(ex-Art. 152 EGV)
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
Art. 169(ex-Art. 153 EGV)
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Art. 170(ex-Art. 154 EGV)
TITEL XVII
INDUSTRIE
Art. 173(ex-Art. 157 EGV)
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
Art. 174(ex-Art. 158 EGV)
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 179(ex-Art. 163 EGV)
TITEL XXI
ENERGIE
Art. 194
TITEL XXII
TOURISMUS
Art. 195
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
Art. 196
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 197
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198(ex-Art. 182 EGV)
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 205
TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Art. 206(ex-Art. 131 EGV)
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 208(ex-Art. 177 EGV)
Kapitel 2
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 212(ex-Art. 181a EGV)
Kapitel 3
HUMANITÄRE HILFE
Art. 214
TITEL IV
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Art. 215(ex-Art. 301 EGV)
TITEL V
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 216
TITEL VI
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
Art. 220(ex-Art. 302 bis 304 EGV)
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Art. 222
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223(ex-Art. 190 Absätze 4 und 5 EGV)
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237(ex-Art. 204 EGV)
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 244
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251(ex-Art. 221 EGV)
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285(ex-Art. 246 EGV)
Kapitel 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288(ex-Art. 249 EGV)
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293(ex-Art. 250 EGV)
Kapitel 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301(ex-Art. 258 EGV)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305(ex-Art. 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Kapitel 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308(ex-Art. 266 EGV)
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 310(ex-Art. 268 EGV)
Kapitel 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION
Art. 311(ex-Art. 269 EGV)
Kapitel 2
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
Art. 312
Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art. 313(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)
Kapitel 4
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Art. 317(ex-Art. 274 EGV)
Kapitel 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 320(ex-Art. 277 EGV)
Kapitel 6
BETRUGSBEKÄMPFUNG
Art. 325(ex-Art. 280 EGV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335(ex-Art. 282 EGV)

Art. 229

(ex-Art. 196 EGV)

1 Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2 Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.

Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Art. 230

(ex-Art. 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV)

Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.

Art. 231

(ex-Art. 198 EGV)

Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.

Art. 232

(ex-Art. 199 EGV)

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.

Art. 233

(ex-Art. 200 EGV)

Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.

Art. 234

(ex-Art. 201 EGV)

Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

1 Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. 2 Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. 3 In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte.

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