AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957 (BGBl. II, S. 766–903)

Neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 47–199)

Geltungsbereich: Europa (EU)

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Art. 1
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Art. 2
TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Art. 18(ex-Art. 12 EGV)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
Art. 26(ex-Art. 14 EGV)
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
Art. 28(ex-Art. 23 EGV)
Kapitel 1
DIE ZOLLUNION
Art. 30(ex-Art. 25 EGV)
Kapitel 2
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Art. 33(ex-Art. 135 EGV)
Kapitel 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 34(ex-Art. 28 EGV)
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Art. 38(ex-Art. 32 EGV)
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 45(ex-Art. 39 EGV)
Kapitel 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Art. 49(ex-Art. 43 EGV)
Kapitel 3
DIENSTLEISTUNGEN
Art. 56(ex-Art. 49 EGV)
Kapitel 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Art. 63(ex-Art. 56 EGV)
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 67(ex-Art. 61 EGV und ex-Art. 29 EUV)
Kapitel 2
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Art. 77(ex-Art. 62 EGV)
Kapitel 3
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Art. 81(ex-Art. 65 EGV)
Kapitel 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82(ex-Art. 31 EUV)
Kapitel 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Art. 87(ex-Art. 30 EUV)
TITEL VI
DER VERKEHR
Art. 90(ex-Art. 70 EGV)
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101(ex-Art. 81 EGV)
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Art. 107(ex-Art. 87 EGV)
Kapitel 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 110(ex-Art. 90 EGV)
Kapitel 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 114(ex-Art. 95 EGV)
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 119(ex-Art. 4 EGV)
Kapitel 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
Art. 120(ex-Art. 98 EGV)
Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 127(ex-Art. 105 EGV)
Kapitel 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 134(ex-Art. 114 EGV)
Kapitel 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
Art. 136
Kapitel 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 139
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
Art. 145(ex-Art. 125 EGV)
TITEL X
SOZIALPOLITIK
Art. 151(ex-Art. 136 EGV)
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162(ex-Art. 146 EGV)
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Art. 165(ex-Art. 149 EGV)
TITEL XIII
KULTUR
Art. 167(ex-Art. 151 EGV)
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
Art. 168(ex-Art. 152 EGV)
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
Art. 169(ex-Art. 153 EGV)
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Art. 170(ex-Art. 154 EGV)
TITEL XVII
INDUSTRIE
Art. 173(ex-Art. 157 EGV)
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
Art. 174(ex-Art. 158 EGV)
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 179(ex-Art. 163 EGV)
TITEL XXI
ENERGIE
Art. 194
TITEL XXII
TOURISMUS
Art. 195
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
Art. 196
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 197
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198(ex-Art. 182 EGV)
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 205
TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Art. 206(ex-Art. 131 EGV)
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 208(ex-Art. 177 EGV)
Kapitel 2
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 212(ex-Art. 181a EGV)
Kapitel 3
HUMANITÄRE HILFE
Art. 214
TITEL IV
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Art. 215(ex-Art. 301 EGV)
TITEL V
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 216
TITEL VI
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
Art. 220(ex-Art. 302 bis 304 EGV)
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Art. 222
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223(ex-Art. 190 Absätze 4 und 5 EGV)
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237(ex-Art. 204 EGV)
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 244
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251(ex-Art. 221 EGV)
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285(ex-Art. 246 EGV)
Kapitel 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288(ex-Art. 249 EGV)
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293(ex-Art. 250 EGV)
Kapitel 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301(ex-Art. 258 EGV)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305(ex-Art. 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Kapitel 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308(ex-Art. 266 EGV)
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 310(ex-Art. 268 EGV)
Kapitel 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION
Art. 311(ex-Art. 269 EGV)
Kapitel 2
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
Art. 312
Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art. 313(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)
Kapitel 4
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Art. 317(ex-Art. 274 EGV)
Kapitel 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 320(ex-Art. 277 EGV)
Kapitel 6
BETRUGSBEKÄMPFUNG
Art. 325(ex-Art. 280 EGV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335(ex-Art. 282 EGV)

Art. 350

(ex-Art. 306 EGV)

Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.

Art. 351

(ex-Art. 307 EGV)

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.

1 Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. 2 Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in den Verträgen von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Union sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Art. 352

(ex-Art. 308 EGV)

(1) 1 Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. 2 Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.

(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.

(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.

Art. 353

Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:

Artikel 311 Absätze 3 und 4,
Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1,
Artikel 352 und
Artikel 354.

Art. 354

(ex-Art. 309 EGV)

1 Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. 2 Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen.

Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags.

Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach Artikel 7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge mit qualifizierter Mehrheit, so bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit hierfür nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik handelt, nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 355

(ex-Art. 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 EGV)

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten folgende Bestimmungen:

(1) Die Verträge gelten nach Artikel 349 für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(2) Für die in Anhang II aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil festgelegt ist.

Die Verträge finden keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.

(3) Die Verträge finden auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

(4) Die Verträge finden entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.

(5) Abweichend von Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und von den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:

a) Die Verträge finden auf die Färöer keine Anwendung.
b) Die Verträge finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes Protokolls sicherzustellen.
c) Die Verträge finden auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.

(6) 1 Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. 2 Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.

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