AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957 (BGBl. II, S. 766–903)

Neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 47–199)

Geltungsbereich: Europa (EU)

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Art. 1
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Art. 2
TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Art. 18(ex-Art. 12 EGV)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
Art. 26(ex-Art. 14 EGV)
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
Art. 28(ex-Art. 23 EGV)
Kapitel 1
DIE ZOLLUNION
Art. 30(ex-Art. 25 EGV)
Kapitel 2
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Art. 33(ex-Art. 135 EGV)
Kapitel 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 34(ex-Art. 28 EGV)
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Art. 38(ex-Art. 32 EGV)
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 45(ex-Art. 39 EGV)
Kapitel 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Art. 49(ex-Art. 43 EGV)
Kapitel 3
DIENSTLEISTUNGEN
Art. 56(ex-Art. 49 EGV)
Kapitel 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Art. 63(ex-Art. 56 EGV)
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 67(ex-Art. 61 EGV und ex-Art. 29 EUV)
Kapitel 2
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Art. 77(ex-Art. 62 EGV)
Kapitel 3
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Art. 81(ex-Art. 65 EGV)
Kapitel 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82(ex-Art. 31 EUV)
Kapitel 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Art. 87(ex-Art. 30 EUV)
TITEL VI
DER VERKEHR
Art. 90(ex-Art. 70 EGV)
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101(ex-Art. 81 EGV)
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Art. 107(ex-Art. 87 EGV)
Kapitel 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 110(ex-Art. 90 EGV)
Kapitel 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 114(ex-Art. 95 EGV)
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 119(ex-Art. 4 EGV)
Kapitel 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
Art. 120(ex-Art. 98 EGV)
Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 127(ex-Art. 105 EGV)
Kapitel 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 134(ex-Art. 114 EGV)
Kapitel 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
Art. 136
Kapitel 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 139
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
Art. 145(ex-Art. 125 EGV)
TITEL X
SOZIALPOLITIK
Art. 151(ex-Art. 136 EGV)
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162(ex-Art. 146 EGV)
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Art. 165(ex-Art. 149 EGV)
TITEL XIII
KULTUR
Art. 167(ex-Art. 151 EGV)
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
Art. 168(ex-Art. 152 EGV)
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
Art. 169(ex-Art. 153 EGV)
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Art. 170(ex-Art. 154 EGV)
TITEL XVII
INDUSTRIE
Art. 173(ex-Art. 157 EGV)
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
Art. 174(ex-Art. 158 EGV)
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 179(ex-Art. 163 EGV)
TITEL XXI
ENERGIE
Art. 194
TITEL XXII
TOURISMUS
Art. 195
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
Art. 196
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 197
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198(ex-Art. 182 EGV)
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 205
TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Art. 206(ex-Art. 131 EGV)
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 208(ex-Art. 177 EGV)
Kapitel 2
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 212(ex-Art. 181a EGV)
Kapitel 3
HUMANITÄRE HILFE
Art. 214
TITEL IV
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Art. 215(ex-Art. 301 EGV)
TITEL V
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 216
TITEL VI
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
Art. 220(ex-Art. 302 bis 304 EGV)
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Art. 222
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223(ex-Art. 190 Absätze 4 und 5 EGV)
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237(ex-Art. 204 EGV)
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 244
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251(ex-Art. 221 EGV)
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285(ex-Art. 246 EGV)
Kapitel 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288(ex-Art. 249 EGV)
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293(ex-Art. 250 EGV)
Kapitel 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301(ex-Art. 258 EGV)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305(ex-Art. 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Kapitel 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308(ex-Art. 266 EGV)
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 310(ex-Art. 268 EGV)
Kapitel 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION
Art. 311(ex-Art. 269 EGV)
Kapitel 2
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
Art. 312
Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art. 313(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)
Kapitel 4
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Art. 317(ex-Art. 274 EGV)
Kapitel 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 320(ex-Art. 277 EGV)
Kapitel 6
BETRUGSBEKÄMPFUNG
Art. 325(ex-Art. 280 EGV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335(ex-Art. 282 EGV)
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG

Art. 145

(ex-Art. 125 EGV)

Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

Art. 146

(ex-Art. 126 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel 145 genannten Ziele bei.

(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

Art. 147

(ex-Art. 127 EGV)

(1) 1 Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. 2 Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.

(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

Art. 148

(ex-Art. 128 EGV)

(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.

(2) 1 Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. 2 Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.

(4) 1 Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. 2 Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Art. 149

(ex-Art. 129 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.

Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.

Art. 150

(ex-Art. 130 EGV)

1 Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. 2 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union;
er gibt unbeschadet des Artikels 240 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 genannten Beratungen des Rates bei.
3 Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die Sozialpartner.

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss.

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