AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957 (BGBl. II, S. 766–903)

Neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 47–199)

Geltungsbereich: Europa (EU)

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Art. 1
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Art. 2
TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Art. 18(ex-Art. 12 EGV)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
Art. 26(ex-Art. 14 EGV)
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
Art. 28(ex-Art. 23 EGV)
Kapitel 1
DIE ZOLLUNION
Art. 30(ex-Art. 25 EGV)
Kapitel 2
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Art. 33(ex-Art. 135 EGV)
Kapitel 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 34(ex-Art. 28 EGV)
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Art. 38(ex-Art. 32 EGV)
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 45(ex-Art. 39 EGV)
Kapitel 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Art. 49(ex-Art. 43 EGV)
Kapitel 3
DIENSTLEISTUNGEN
Art. 56(ex-Art. 49 EGV)
Kapitel 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Art. 63(ex-Art. 56 EGV)
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 67(ex-Art. 61 EGV und ex-Art. 29 EUV)
Kapitel 2
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Art. 77(ex-Art. 62 EGV)
Kapitel 3
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Art. 81(ex-Art. 65 EGV)
Kapitel 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82(ex-Art. 31 EUV)
Kapitel 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Art. 87(ex-Art. 30 EUV)
TITEL VI
DER VERKEHR
Art. 90(ex-Art. 70 EGV)
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101(ex-Art. 81 EGV)
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Art. 107(ex-Art. 87 EGV)
Kapitel 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 110(ex-Art. 90 EGV)
Kapitel 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 114(ex-Art. 95 EGV)
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 119(ex-Art. 4 EGV)
Kapitel 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
Art. 120(ex-Art. 98 EGV)
Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 127(ex-Art. 105 EGV)
Kapitel 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 134(ex-Art. 114 EGV)
Kapitel 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
Art. 136
Kapitel 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 139
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
Art. 145(ex-Art. 125 EGV)
TITEL X
SOZIALPOLITIK
Art. 151(ex-Art. 136 EGV)
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162(ex-Art. 146 EGV)
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Art. 165(ex-Art. 149 EGV)
TITEL XIII
KULTUR
Art. 167(ex-Art. 151 EGV)
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
Art. 168(ex-Art. 152 EGV)
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
Art. 169(ex-Art. 153 EGV)
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Art. 170(ex-Art. 154 EGV)
TITEL XVII
INDUSTRIE
Art. 173(ex-Art. 157 EGV)
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
Art. 174(ex-Art. 158 EGV)
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 179(ex-Art. 163 EGV)
TITEL XXI
ENERGIE
Art. 194
TITEL XXII
TOURISMUS
Art. 195
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
Art. 196
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 197
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198(ex-Art. 182 EGV)
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 205
TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Art. 206(ex-Art. 131 EGV)
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 208(ex-Art. 177 EGV)
Kapitel 2
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 212(ex-Art. 181a EGV)
Kapitel 3
HUMANITÄRE HILFE
Art. 214
TITEL IV
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Art. 215(ex-Art. 301 EGV)
TITEL V
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 216
TITEL VI
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
Art. 220(ex-Art. 302 bis 304 EGV)
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Art. 222
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223(ex-Art. 190 Absätze 4 und 5 EGV)
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237(ex-Art. 204 EGV)
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 244
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251(ex-Art. 221 EGV)
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285(ex-Art. 246 EGV)
Kapitel 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288(ex-Art. 249 EGV)
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293(ex-Art. 250 EGV)
Kapitel 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301(ex-Art. 258 EGV)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305(ex-Art. 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Kapitel 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308(ex-Art. 266 EGV)
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 310(ex-Art. 268 EGV)
Kapitel 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION
Art. 311(ex-Art. 269 EGV)
Kapitel 2
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
Art. 312
Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art. 313(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)
Kapitel 4
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Art. 317(ex-Art. 274 EGV)
Kapitel 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 320(ex-Art. 277 EGV)
Kapitel 6
BETRUGSBEKÄMPFUNG
Art. 325(ex-Art. 280 EGV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335(ex-Art. 282 EGV)

Art. 124

(ex-Art. 102 EGV)

Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

Art. 125

(ex-Art. 103 EGV)

(1) 1 Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. 2 Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.

Art. 126

(ex-Art. 104 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.

(2) 1 Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. 2 Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,

a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass
entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
3 Die Referenzwerte werden in einem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt.

(3) 1 Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. 2 In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.

Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.

(4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.

(6) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(7) 1 Stellt der Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. 2 Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.

(8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.

(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.

Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.

(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 258 und 259 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.

(11) 1 Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich

von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
2 Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.

(12) 1 Der Rat hebt einige oder sämtliche Beschlüsse oder Empfehlungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. 2 Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald der Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.

(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.

Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.

Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.

Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.

Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK

Art. 127

(ex-Art. 105 EGV)

(1) 1 Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. 2 Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. 3 Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze.

(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin

die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen,
die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.

(4) 1 Die Europäische Zentralbank wird gehört

zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank,
von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt.
2 Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.

(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.

(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen.

Art. 128

(ex-Art. 106 EGV)

(1) 1 Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. 2 Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. 3 Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

(2) 1 Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. 2 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.

Art. 129

(ex-Art. 107 EGV)

(1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet.

(2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des ESZB und der EZB“) ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt.

(3) 1 Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.11 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. 2 Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

(4) Der Rat erlässt entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Bestimmungen.

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