Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Vom 25.3.1957
Neugefasst am 17.12.2007
Zuletzt geändert am 7.6.2016
1Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 2Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.