AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)

Vom 25.3.1957 (BGBl. II, S. 766–903)

Neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 47–199)

Geltungsbereich: Europa (EU)

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Art. 1
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Art. 2
TITEL II
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Art. 18(ex-Art. 12 EGV)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
Art. 26(ex-Art. 14 EGV)
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
Art. 28(ex-Art. 23 EGV)
Kapitel 1
DIE ZOLLUNION
Art. 30(ex-Art. 25 EGV)
Kapitel 2
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Art. 33(ex-Art. 135 EGV)
Kapitel 3
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 34(ex-Art. 28 EGV)
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Art. 38(ex-Art. 32 EGV)
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 45(ex-Art. 39 EGV)
Kapitel 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Art. 49(ex-Art. 43 EGV)
Kapitel 3
DIENSTLEISTUNGEN
Art. 56(ex-Art. 49 EGV)
Kapitel 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Art. 63(ex-Art. 56 EGV)
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 67(ex-Art. 61 EGV und ex-Art. 29 EUV)
Kapitel 2
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Art. 77(ex-Art. 62 EGV)
Kapitel 3
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Art. 81(ex-Art. 65 EGV)
Kapitel 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82(ex-Art. 31 EUV)
Kapitel 5
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Art. 87(ex-Art. 30 EUV)
TITEL VI
DER VERKEHR
Art. 90(ex-Art. 70 EGV)
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101(ex-Art. 81 EGV)
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Art. 107(ex-Art. 87 EGV)
Kapitel 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 110(ex-Art. 90 EGV)
Kapitel 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 114(ex-Art. 95 EGV)
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 119(ex-Art. 4 EGV)
Kapitel 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
Art. 120(ex-Art. 98 EGV)
Kapitel 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 127(ex-Art. 105 EGV)
Kapitel 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 134(ex-Art. 114 EGV)
Kapitel 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
Art. 136
Kapitel 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 139
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
Art. 145(ex-Art. 125 EGV)
TITEL X
SOZIALPOLITIK
Art. 151(ex-Art. 136 EGV)
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162(ex-Art. 146 EGV)
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Art. 165(ex-Art. 149 EGV)
TITEL XIII
KULTUR
Art. 167(ex-Art. 151 EGV)
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
Art. 168(ex-Art. 152 EGV)
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
Art. 169(ex-Art. 153 EGV)
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Art. 170(ex-Art. 154 EGV)
TITEL XVII
INDUSTRIE
Art. 173(ex-Art. 157 EGV)
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
Art. 174(ex-Art. 158 EGV)
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 179(ex-Art. 163 EGV)
TITEL XXI
ENERGIE
Art. 194
TITEL XXII
TOURISMUS
Art. 195
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
Art. 196
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 197
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198(ex-Art. 182 EGV)
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 205
TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Art. 206(ex-Art. 131 EGV)
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 208(ex-Art. 177 EGV)
Kapitel 2
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 212(ex-Art. 181a EGV)
Kapitel 3
HUMANITÄRE HILFE
Art. 214
TITEL IV
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Art. 215(ex-Art. 301 EGV)
TITEL V
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 216
TITEL VI
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
Art. 220(ex-Art. 302 bis 304 EGV)
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Art. 222
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223(ex-Art. 190 Absätze 4 und 5 EGV)
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237(ex-Art. 204 EGV)
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 244
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251(ex-Art. 221 EGV)
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285(ex-Art. 246 EGV)
Kapitel 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288(ex-Art. 249 EGV)
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293(ex-Art. 250 EGV)
Kapitel 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301(ex-Art. 258 EGV)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305(ex-Art. 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Kapitel 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308(ex-Art. 266 EGV)
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 310(ex-Art. 268 EGV)
Kapitel 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION
Art. 311(ex-Art. 269 EGV)
Kapitel 2
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
Art. 312
Kapitel 3
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art. 313(ex-Art. 272 Absatz 1 EGV)
Kapitel 4
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Art. 317(ex-Art. 274 EGV)
Kapitel 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 320(ex-Art. 277 EGV)
Kapitel 6
BETRUGSBEKÄMPFUNG
Art. 325(ex-Art. 280 EGV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335(ex-Art. 282 EGV)

Art. 203

(ex-Art. 187 EGV)

1 Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der Grundsätze der Verträge die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union. 2 Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Art. 204

(ex-Art. 188 EGV)

Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.

FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

Art. 205

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.

TITEL II
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Art. 206

(ex-Art. 131 EGV)

Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

Art. 207

(ex-Art. 133 EGV)

(1) 1 Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. 2 Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schließen, so findet Artikel 218 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

1 Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. 2 Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.

1 Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. 2 Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.

Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:

a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen könnten.

(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der Dritte Teil Titel VI sowie Artikel 218.

(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird.

TITEL III
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Kapitel 1
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Art. 208

(ex-Art. 177 EGV)

(1) 1 Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. 2 Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

1 Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. 2 Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.

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