ZensG 2022

Zensusgesetz 2022

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1851)

Zuletzt geändert am 3.12.2020 (BGBl. I S. 2675)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
Abschnitt 2
Erhebungen
Unterabschnitt 1
Bevölkerungszählung
§ 3Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
Unterabschnitt 2
Gebäude- und Wohnungszählung
§ 9Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
Unterabschnitt 3
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 11Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
Unterabschnitt 4
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Abschnitt 3
Organisation
§ 19Weitere Erhebungsstellen
Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 21Mehrfachfallprüfung
Abschnitt 6
Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 27Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

§ 29

Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28

(1) 1 Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. 2 Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. 3 Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.

(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.

(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.

§ 30

Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung

Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.

§ 31

Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) 1 Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 2 Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. 3 Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.

(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.

§ 32

Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) 1 Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. 3 Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung, zu löschen.

§ 33

Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

(1) 1 Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. 2 Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. 3 Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. 4 Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. 5 Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen.

(2) 1 Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. 2 Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. 3 Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60 000 begrenzt. 4 Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.

§ 34

Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

1 Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. 2 Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×