ZensG 2022

Zensusgesetz 2022

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Vom 26.11.2019

Zuletzt geändert am 3.12.2020

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.

(2) 1Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. 2Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.

(3) 1Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. 2Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. 3Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.

(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. 2Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.