(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
(2) Zur Bevölkerung zählen
(3) 1Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. 2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.