§ 28
Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:
1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.