ZensG 2022

Zensusgesetz 2022

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Vom 26.11.2019

Zuletzt geändert am 3.12.2020

Unterabschnitt 4
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 14

Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.