ZensG 2022

Zensusgesetz 2022

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Vom 26.11.2019

Zuletzt geändert am 3.12.2020

Unterabschnitt 2
Gebäude- und Wohnungszählung

§ 9

Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.

(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.