ZensG 2022

Zensusgesetz 2022

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Vom 26.11.2019

Zuletzt geändert am 3.12.2020

§ 16

Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3. Geburtsort,
4. Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.