VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Vertragstypische Pflichten
Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Prämie
§ 33Fälligkeit
Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung
§ 43Begriffsbestimmung
Abschnitt 5
Vorläufige Deckung
§ 49Inhalt des Vertrags
Abschnitt 6
Laufende Versicherung
§ 53Anmeldepflicht
Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht
§ 69Gesetzliche Vollmacht
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 74Überversicherung
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88Versicherungswert
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 100Leistung des Versicherers
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113Pflichtversicherung
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125Leistung des Versicherers
Kapitel 3
Transportversicherung
§ 130Umfang der Gefahrtragung
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150Versicherte Person
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172Leistung des Versicherers
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178Leistung des Versicherers
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 209Rückversicherung, Seeversicherung

§ 60

Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1) 1 Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2 Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) 1 Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. 2 Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

§ 61

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) 1 Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2 Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) 1 Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. 2 Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

§ 62

Zeitpunkt und Form der Information

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) 1 Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. 2 In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

§ 63

Schadensersatzpflicht

1 Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2 Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 64

Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

§ 65

Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×