Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.