Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.