VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Vertragstypische Pflichten
Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Prämie
§ 33Fälligkeit
Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung
§ 43Begriffsbestimmung
Abschnitt 5
Vorläufige Deckung
§ 49Inhalt des Vertrags
Abschnitt 6
Laufende Versicherung
§ 53Anmeldepflicht
Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht
§ 69Gesetzliche Vollmacht
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 74Überversicherung
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88Versicherungswert
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 100Leistung des Versicherers
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113Pflichtversicherung
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125Leistung des Versicherers
Kapitel 3
Transportversicherung
§ 130Umfang der Gefahrtragung
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150Versicherte Person
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172Leistung des Versicherers
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178Leistung des Versicherers
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 209Rückversicherung, Seeversicherung

§ 15

Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 16

Insolvenz des Versicherers

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

§ 17

Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

§ 18

Abweichende Vereinbarungen

Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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