Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.4.2024
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.