VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Vertragstypische Pflichten
Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Prämie
§ 33Fälligkeit
Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung
§ 43Begriffsbestimmung
Abschnitt 5
Vorläufige Deckung
§ 49Inhalt des Vertrags
Abschnitt 6
Laufende Versicherung
§ 53Anmeldepflicht
Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht
§ 69Gesetzliche Vollmacht
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 74Überversicherung
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88Versicherungswert
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 100Leistung des Versicherers
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113Pflichtversicherung
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125Leistung des Versicherers
Kapitel 3
Transportversicherung
§ 130Umfang der Gefahrtragung
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150Versicherte Person
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172Leistung des Versicherers
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178Leistung des Versicherers
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 209Rückversicherung, Seeversicherung

§ 63

Schadensersatzpflicht

1 Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2 Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 64

Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

§ 66

Sonstige Ausnahmen

1 § 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. 2 Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. 3 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.

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