VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 26.5.2026

§ 152

Widerruf des Versicherungsnehmers

(1) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. 2Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. 3§ 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.