Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.