StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Teil 2
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 1
Restrukturierungsplan
Abschnitt 1
Gestaltung von Rechtsverhältnissen
§ 2Gestaltbare Rechtsverhältnisse
Abschnitt 2
Anforderungen an den Restrukturierungsplan
§ 5Gliederung des Restrukturierungsplans
Abschnitt 3
Planabstimmung
Unterabschnitt 1
Planangebot und Planannahme
§ 17Planangebot
Unterabschnitt 2
Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
§ 24Stimmrecht
Kapitel 2
Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
§ 29Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Abschnitt 2
Gerichtliche Planabstimmung
§ 45Erörterungs- und Abstimmungstermin
Abschnitt 3
Vorprüfung
§ 47Antrag
Abschnitt 4
Stabilisierung
§ 49Stabilisierungsanordnung
Abschnitt 5
Planbestätigung
Unterabschnitt 1
Bestätigungsverfahren
§ 60Antrag
Unterabschnitt 2
Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung
§ 67Wirkungen des Restrukturierungsplans
Kapitel 3
Restrukturierungsbeauftragter
Abschnitt 1
Bestellung von Amts wegen
§ 73Bestellung von Amts wegen
Abschnitt 2
Bestellung auf Antrag
§ 77Antrag
Abschnitt 3
Vergütung
§ 80Vergütungsanspruch
Kapitel 4
Öffentliche Restrukturierungssachen
§ 84Antrag und erste Entscheidung
Kapitel 6
Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
§ 92Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Teil 3
Sanierungsmoderation
§ 94Antrag
Teil 1
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement

§ 1

Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) 1 Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. 2 Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. 3 Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

(2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 5

Gliederung des Restrukturierungsplans

1 Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. 2 Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. 3 Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.

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