Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Vom
22.12.2020
Zuletzt geändert am
15.7.2024
§ 18
Auslegung des Planangebots
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.