Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Vom
22.12.2020
Zuletzt geändert am
15.7.2024
§ 98
Vergütung
(1)
1Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
2Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2)
Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.