StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Vom 22.12.2020

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Abschnitt 3
Vergütung

§ 80

Vergütungsanspruch

1Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). 2Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.