Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Vom
22.12.2020
Zuletzt geändert am
15.7.2024
§ 58
Insolvenzantrag
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.