StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Vom 22.12.2020

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Abschnitt 2
Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 5

Gliederung des Restrukturierungsplans

1Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. 2Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. 3Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.