StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Vom 22.12.2020

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 36

Einheitliche Zuständigkeit

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.