SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1228, 5240)

Zuletzt geändert am 17.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 418)

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 43Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften

§ 47

Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1 Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2 Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. 2 Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 48

Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.

(2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie

1. die in § 23 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen oder
2. mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
2 Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder „(ROA)“. 3 § 43 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1 Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49

Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 50

Ausnahmen

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

§ 51

Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anlage 1

(zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere

    1.
  • Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:
      a)
    • Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
    • b)
    • Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
    • c)
    • Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
    • d)
    • Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
    • e)
    • Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
    • f)
    • Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
  • 2.
  • Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
      a)
    • Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:
        aa)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
      • bb)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
      • cc)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
      • dd)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
      • ee)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
      • ff)
      • Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
    • b)
    • Laufbahnen der Feldwebel:
        aa)
      • Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
      • bb)
      • Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
      • cc)
      • Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
      • dd)
      • Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
      • ee)
      • Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
      • ff)
      • Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
      • gg)
      • Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
      • hh)
      • Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
      • ii)
      • Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
      • jj)
      • Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
  • 3.
  • Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
      a)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,
    • b)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
    • c)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,
    • d)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
    • e)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,
    • f)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
    • g)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
    • h)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
    • i)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
    • j)
    • Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.

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