SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1228, 5240)

Zuletzt geändert am 17.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 418)

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 43Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften

§ 12

Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.

(2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2 Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.

Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

§ 13

Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter

(1) 1 Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 2 Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

§ 14

Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter

(1) 1 Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.
2 Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1 Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2 Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 3 Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4 Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

§ 15

Einstellung mit einem höheren Dienstgrad

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,
2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a) mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
c) in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für ein Jahr, zu einem Wehrdienst verpflichten.

§ 16

Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

(1) 1 Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. 2 § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

(3) § 14 gilt entsprechend.

(4) 1 Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). 2 Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. 3 Er besteht aus

1. einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und
2. einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung.
4 Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. 5 Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. 6 § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann.

Unterabschnitt 2
Feldwebel

§ 17

Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter

(1) 1 Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1. mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2. über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b) zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

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