SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021

§ 2

Dienstliche Beurteilung

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(2) 1Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. 2In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. 3Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) 1Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.