SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1228, 5240)

Zuletzt geändert am 17.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 418)

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 43Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften

§ 8

Dienstzeiterfordernisse

1 Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. 2 Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

§ 9

Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel

(1) 1 Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. 2 Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere

1. des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und
3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.
3 Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer
1. die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt oder
2. eine fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. 2 Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.

(3) 1 Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 2 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als eine dreijährige Ausbildungszeit in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten

1. für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend und
2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1 Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. 2 Es werden überführt:

1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, „Fahnenjunker“ oder „Stabsunteroffizier“ in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve,
3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Fähnrich“ oder „Oberfähnrich“ in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve und
4. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizierdienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes.
3 Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 4 Fahnenjunker führen den Dienstgrad „Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“ und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“. 5 Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(6) 1 Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. 2 Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere entsprechend.

(8) 1 Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. 2 Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 10

Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften

(1) 1 In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2 Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.

§ 11

Beförderung der Mannschaften

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6. zum Korporal nach sieben Jahren und
7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

§ 12

Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.

(2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2 Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.

Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

§ 13

Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter

(1) 1 Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 2 Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

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