SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1228, 5240)

Zuletzt geändert am 17.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 418)

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 43Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst

§ 43

Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

§ 44

Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

(1) 1 Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
3 Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 45

Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
4. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
5. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
6. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
7. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen,
8. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,
9. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen,
10. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,
11. ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional.

(2) 1 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leutnant“. 2 Es kann eingestellt werden

1. als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder
2. als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre, in Werdegängen des Sanitätsdienstes für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(4) 1 Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. 2 Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat.

§ 46

Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

(1) 1 Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig. 2 Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) 1 Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1. 15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und
2. sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.
2 Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von
1. 14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant und
2. fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.

§ 47

Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1 Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2 Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. 2 Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 48

Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.

(2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie

1. die in § 23 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen oder
2. mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
2 Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder „(ROA)“. 3 § 43 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1 Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

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