SLV

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1228, 5240)

Zuletzt geändert am 17.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 418)

Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 43Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften

§ 25

Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung und
2. Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens drei Jahre.

(2) 1 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant“. 2 Es kann eingestellt werden

1. mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer
a) die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder
b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
2. mit dem Dienstgrad „Major“, wer
a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,
b) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder
c) den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,
3. mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,
4. mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major“.

(4) 1 Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1 Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26

Beförderung der Offizierinnen und Offiziere

(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren und
3. zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

§ 27

Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes

(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1 § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2 Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.

Unterabschnitt 2
Sanitätsdienst

§ 28

Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und
2. sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.

(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.

§ 29

Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter

(1) 1 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
2 Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. 2 Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. 3 § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 30

Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und
2. sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) 1 Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. 2 Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) 1 Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1. die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2. die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

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