(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) 1 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant“. 2 Es kann eingestellt werden
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major“.
(4) 1 Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) 1 Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen
(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
(3) 1 § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2 Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.
(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.
(1) 1 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. 2 Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. 3 § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Es werden eingestellt:
(3) 1 Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. 2 Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.
(5) 1 Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer
(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.