SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239)

Neugefasst am 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1
Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte
§ 7
Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte
§ 28
Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht
§ 38
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 60
Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren
§ 76
Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse
§ 123
Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 142a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Berufung
§ 143
Zweiter Unterabschnitt
Revision
§ 160
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179
Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung
§ 198
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 202

§ 85

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) 1 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 4 Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) 1 Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. 2 Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3 § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 4 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) 1 Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. 2 Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. 3 Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

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