SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239)

Neugefasst am 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1
Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte
§ 7
Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte
§ 28
Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht
§ 38
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 60
Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren
§ 76
Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse
§ 123
Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 142a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Berufung
§ 143
Zweiter Unterabschnitt
Revision
§ 160
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179
Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung
§ 198
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 202

§ 104

1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

§ 105

(1) 1 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2 Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3 Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) 1 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 2 Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 3 Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

§ 106a

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) 1 Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
2 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

§ 107

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

§ 108

1 Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×