SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 133

1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.