SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239)

Neugefasst am 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1
Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte
§ 7
Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte
§ 28
Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht
§ 38
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 60
Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren
§ 76
Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse
§ 123
Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 142a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Berufung
§ 143
Zweiter Unterabschnitt
Revision
§ 160
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179
Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung
§ 198
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 202

§ 201

(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2 Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 202

1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich der §§ 129a, 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. 3 In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

§ 203

(weggefallen)

§ 203a

Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten.

§ 204

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.

§ 205

1 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2 Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.

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