Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 24.10.2024
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.