Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.3.2024
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.