SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 8.12.2025

§ 94

1Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.