SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239)

Neugefasst am 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1
Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte
§ 7
Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte
§ 28
Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht
§ 38
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 60
Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren
§ 76
Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse
§ 123
Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 142a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Berufung
§ 143
Zweiter Unterabschnitt
Revision
§ 160
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179
Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung
§ 198
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 202

§ 101

(1) 1 Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. 2 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

§ 102

(1) 1 Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2 Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) 1 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) 1 Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 103

1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 104

1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

§ 105

(1) 1 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2 Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3 Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) 1 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 2 Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 3 Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

§ 106

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

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