SGB X

10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Neugefasst am 18.1.2001 (BGBl. I S. 130)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 245)

Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
§ 8Begriff des Verwaltungsverfahrens
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 26Fristen und Termine
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
§ 29Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt
Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31Begriff des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 52Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
§ 62Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
§ 64Kostenfreiheit
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 67Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Verarbeitung von Sozialdaten
§ 67aErhebung von Sozialdaten
Dritter Abschnitt
Besondere Datenverarbeitungsarten
§ 79Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
Vierter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 86Zusammenarbeit
Zweiter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87Beschleunigung der Zusammenarbeit
Dritter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 97Durchführung von Aufgaben durch Dritte
Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 102Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 115Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120Übergangsregelung

§ 35

Begründung des Verwaltungsaktes

(1) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3 Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

§ 36

Rechtsbehelfsbelehrung

1 Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. 2 Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

§ 37

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) 1 Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. 2 Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 4 Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 5 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 6 Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. 7 Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. 8 Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. 2 In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

§ 38

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1 Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 39

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 40

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

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