SGB X

10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Neugefasst am 18.1.2001 (BGBl. I S. 130)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 245)

Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
§ 8Begriff des Verwaltungsverfahrens
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 26Fristen und Termine
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
§ 29Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt
Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31Begriff des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 52Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
§ 62Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
§ 64Kostenfreiheit
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 67Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Verarbeitung von Sozialdaten
§ 67aErhebung von Sozialdaten
Dritter Abschnitt
Besondere Datenverarbeitungsarten
§ 79Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
Vierter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 86Zusammenarbeit
Zweiter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87Beschleunigung der Zusammenarbeit
Dritter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 97Durchführung von Aufgaben durch Dritte
Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 102Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 115Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120Übergangsregelung

§ 23

Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt

(1) 1 Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. 2 Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) 1 Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. 2 Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. 3 Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) 1 Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. 2 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) 1 Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“ 2 Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) 1 Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. 2 Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) 1 Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. 2 Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. 3 Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. 4 Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

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