10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom
18.8.1980
Neugefasst am
18.1.2001
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 18
Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.
Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.