SGB X

10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Neugefasst am 18.1.2001 (BGBl. I S. 130)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 245)

Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
§ 8Begriff des Verwaltungsverfahrens
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 26Fristen und Termine
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
§ 29Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt
Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31Begriff des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 52Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
§ 62Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
§ 64Kostenfreiheit
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 67Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Verarbeitung von Sozialdaten
§ 67aErhebung von Sozialdaten
Dritter Abschnitt
Besondere Datenverarbeitungsarten
§ 79Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
Vierter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 86Zusammenarbeit
Zweiter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87Beschleunigung der Zusammenarbeit
Dritter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 97Durchführung von Aufgaben durch Dritte
Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 102Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 115Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120Übergangsregelung

§ 16

Ausgeschlossene Personen

(1) 1 In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1. wer selbst Beteiligter ist,
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
2 Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) 1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. 2 Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. 3 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) 1 Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind

1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
2 Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

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