Zehntes SozialgesetzbuchSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom 18.8.1980
Neugefasst am 18.1.2001
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.