10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom
18.8.1980
Neugefasst am
18.1.2001
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 5
Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.