10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom
18.8.1980
Neugefasst am
18.1.2001
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 9
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.