SGB X

10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Sozialgesetzbuch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Vom 18.8.1980

Neugefasst am 18.1.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 39

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.